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Der Co2-Grenzausgleichsmechanismus: Zentrale Regeln und Compliance-Anforderungen

Der kürzlich in Kraft getretene Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein wichtiger Schritt in der Klimapolitik der Europäischen Union: Die CBAM-Verordnung soll Emissionen reduzieren, die mit dem Import CO₂-intensiver Produkte verbunden sind. Gleichzeitig zielt die Maßnahme darauf ab, fairere Wettbewerbsbedingungen für EU Produzenten zu schaffen, indem die enthaltenen CO₂ Emissionen an den Grenze bepreist werden. Hier erfahren sie mehr über die wichtigsten Aspekte der Verordnung, To-Dos für Importeure betroffener Waren.

An inland waterway vessel in a peaceful, vegetated landscape
An inland waterway vessel in a peaceful, vegetated landscape

Was ist CBAM? Ziele und Maßnahmen

Der Zweck des Co2-Grenzausgleichsmechanismus besteht darin, Carbon Leakage zu verhindern – also das Ausweichen von Unternehmen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen. Dafür sollten importierte Produkte ihre tatsächliche CO₂‑Belastung widerspiegeln. Für diese Produkte veranlasst die CBAM-Verordnung einen CO₂-Preis, der den Kosten entspricht, die auch EU‑Hersteller im Rahmen des EU‑Emissionshandelssystems (EU ETS) zahlen müssen. Auf diese Weise schafft der Mechanismus faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Industrien, fördert nachhaltigere Produktionspraktiken im Ausland und unterstützt das übergeordnete Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden. Langfristig soll der CO₂‑Grenzausgleichsmechanismus internationale Handelspartner dazu motivieren, CO₂‑arme Technologien einzuführen – und somit nachhaltige Produktion weltweit zum neuen Standard machen.

Welche Produkte sind betroffen?

Der Co2-Grenzausgleichsmechanismus gilt für bestimmte importierte Produkte, die als besonders gefährdet für Carbon Leakage gelten. Derzeit umfasst dies:

  • Zement
  • Eisen
  • Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Elektrizität
  • Bestimmte Vor- und Nebenprodukte, die mit diesen Sektoren verbunden sind

Die EU hat angekündigt, dass der Geltungsbereich der CBAM-Verordnung in Zukunft um weitere Waren erweitert werden könnte, wenn sich die Klimapolitik weiterentwickelt.

Ausnahmen der CBAM-Verordnung

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von den Pflichten des Co2-Grenzausgleichsmechanismus. Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM‑pflichtiger Waren pro Jahr importieren, können unter die sogenannte Minor‑Threshold‑Ausnahme fallen. Um davon Gebrauch machen zu können, sollten Unternehmen ihre jährlichen Importmengen sorgfältig prognostizieren und sich – falls erforderlich – rechtzeitig als CBAM‑Deklarant registrieren. Wichtig ist zudem, dass die 50‑Tonnen‑Schwelle auch für Importeure gilt, die indirekte Zollvertreter einsetzen. Importe von Wasserstoff und Elektrizität gilt diese Schwelle dagegen nicht. Ebenfalls vom CO₂‑Grenzausgleichsmechanismus ausgenommen sind Waren, die ursprünglich aus der EU stammen und später wieder eingeführt werden, sowie Güter, die als Rückwaren abgefertigt werden.

Um die Compliance‑Belastung – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – zu reduzieren, hat die Europäische Kommission Anfang 2025 ein CBAM Simplification Package vorgestellt (COM(2025) 87 final), dessen endgültige Verabschiedung und Umsetzung den Mitgliedstaaten obliegt. Dieses Paket soll den administrativen Aufwand des Co2-Grenzausgleichsmechanismus verringern und die Emissionsberichterstattung, Zertifikatsprozesse und Berechnungen vereinfachen. Dadurch lassen sich die ökologischen Vorteile leichter umsetzen, während die betroffenen Unternehmen die Maßnahmen effektiver planen und umsetzen können.

Vollständige Umsetzung nach der Übergangsphase

Die Einführung des Co2-Grenzausgleichsmechanismus erfolgte in zwei Phasen:

  1. Übergangsperiode (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025):
    In dieser Zwischenphase unterlagen Importeure neuen Berichtspflichten. Mit einem vierteljährlichen Bericht galt es, wesentliche Daten zu erfassen und die endgültige Berichts­methodik zu verfeinern.
  2. Inkrafttreten des endgültigen Systems (ab 1. Januar 2026):
    Der wichtigste Unterschied zur Übergangsphase: Ab Inkrafttreten ist der Kauf von CBAM‑Zertifikaten verpflichtend und es gilt ausschließlich die EU‑Methodik für die Berichterstattung. Importeure müssen jährlich die in die EU eingeführten Warenmengen und darin enthaltene Treibhausgasemissionen melden. Außerdem ist die entsprechende Anzahl an CBAM‑Zertifikaten einzureichen.

Was ist in der letzten Phase zu beachten?

Ab 2026 müssen EU‑Importeure CBAM‑Zertifikate kaufen, die den CO₂‑Kosten entsprechen, die angefallen wären, wenn die Waren nach EU‑Regeln und CO₂‑Bepreisung produziert worden wären.

Ab 2027 wird der Preis der Zertifikate auf Grundlage des durchschnittlichen vierteljährlichen Auktionspreises des EU‑ETS berechnet, angegeben in Euro pro ausgestoßener Tonne CO₂. Die ersten Preise werden am 7. April 2026 veröffentlicht.

Wichtig ist außerdem: Wenn ein Hersteller außerhalb der EU bereits in einem Drittland einen CO₂‑Preis für die im Produkt enthaltenen Emissionen gezahlt hat, kann dieser Betrag vollständig mit den Pflichten der CBAM-Verordnung verrechnet werden. Die praktische Umsetzung steht noch aus, sodass derzeit noch unklar ist, wie genau sich die neue Regelung für Unternehmen auswirken wird.

So erfüllen Sie CBAM-Vorgaben

Importeure müssen sich über das EU‑weite CBAM‑Register der Europäischen Kommission als zugelassene CBAM‑Deklaranten bewerben. Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten sie einen gesicherten Zugang zum Register. Darüber reichen sie ihre CBAM‑Erklärungen ein, verwalten Zertifikate und überwachen Compliance mit den Vorschriften.

Die Registrierung im CBAM‑Register musste bis Ende März 2026 erfolgen. Importeure – oder, wenn zutreffend, ihre indirekten Zollvertreter – sind selbst dafür verantwortlich, diesen Prozess rechtzeitig zu starten. Die zuständige Behörde prüft den Antrag und erteilt anschließend den Zugang zum Register. Nach der Zulassung unterliegen Importeure dann den jährlichen Melde‑ und Prüfpflichten gemäß des Co2-Grenzausgleichsmechanismus.

Ab 2026 müssen CBAM‑Deklaranten jedes Jahr bis zum 31. Mai die Gesamtmenge der im Vorjahr eingeführten CBAM‑Waren melden. Im Bericht müssen die enthaltenen Treibhausgasemissionen angegeben sein, die nach der verpflichtenden EU‑Methodik zu berechnen sind. Um diese Emissionen abzudecken, muss eine entsprechende Anzahl an CBAM‑Zertifikaten eingereicht werden.

Nach der CBAM-Verordnung können unterschiedliche Parteien für die Übermittlung der Emissionsdaten verantwortlich sein. Das kann zum einen der im EU‑Mitgliedstaat ansässige Importeur sein, zum anderen ein indirekter Zollvertreter im Auftrag eines Importeurs außerhalb der EU, oder eine nach Zollrecht befugte Person. Zugelassene CBAM‑Deklaranten können die Berichtspflichten zudem an Dritte delegieren.

Tatsächlich gemessene Emissionen müssen unabhängig verifiziert werden. Dagegen sind Emissionen, die auf EU-Standardwerten basieren, nicht zusätzlich extern zu prüfen. Das vereinfacht den Prozess in vielen Fällen, macht ihn jedoch aufgrund der hohen Standardwerte oftmals teurer.

Warum ist das wichtig für Supply Chains?

Der Co2-Grenzausgleichsmechanismus bringt neue Herausforderungen mit sich. Unternehmen, die Materialien und Produkte von außerhalb der EU beziehen, müssen vor allem in den Bereichen Zollabwicklung, Datenerfassung und Lieferantenkoordination aktiv werden. Importeure müssen nun verifizierte Emissionsdaten von ihren Lieferanten einholen und sicherstellen, dass die Berechnungen der EU-Methodik entsprechen. Außerdem müssen interne Systeme auf die CBAM-Berichtsfristen abgestimmt werden. Logistikpartner können diese Prozesse unterstützen, indem sie transparente Supply-Chain-Daten bereitstellen, die Einhaltung zollrechtlicher Vorgaben sichern und regulatorische Risiken abwenden.

Die Erfüllung der CBAM‑Verordnung erfordert frühzeitige Planung, präzise Prognosen und enge Zusammenarbeit zwischen Logistikdienstleistern, Zollagenten und Einkaufsteams. Importeure sollten:

  • sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist im CBAM‑Register registrieren
  • mit verlässlichen Partnern zusammenarbeiten, um Ursprünge von Produkten nachzuverfolgen und Emissionsdaten zu prüfen
  • interne Kontrollen einführen, um eingebettete Emissionen zuverlässig zu berechnen
  • CBAM‑Zertifikatpreise beobachten, da im Rahmen vom EU‑ETS schwanken können

Logistikdienstleister wie Rhenus nehmen eine entscheidende Rolle in der Umstellung ein, indem sie Unternehmen mit transparenten Daten, Compliance‑Support und Beratung für grenzüberschreitende Logistik unterstützen.

Summary

Mit dem nun vollständig eingeführten Co2-Grenzausgleichsmechanismusmüssen Importeure strenge Anforderungen an die Emissionsberichterstattung, Registrierung und das Zertifikatsmanagement erfüllen. Insgesamt treibt die Verordnung die EU-Klimaziele voran und sorgt für fairen Wettbewerb, bringt jedoch auch erhebliche Compliance-Herausforderungen mit sich. Durch vorausschauende Planung und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Logistikdienstleistern wie Rhenus können Unternehmen die CBAM-Verordnung effektiv umsetzen und einen reibungslosen Handel sicherstellen.

Nahaufnahme von Zolldokumenten

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